Schützenverein Neuendeel e.V. von 1951

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Statut 2:  Ehrungen, Ernennungen und Auszeichnungen

§ 1 Allgemeines

Der Eintritt in einen Verein ist oft ein schneller Entschluss. Dem Verein die Treue halten und Mitglied bleiben ist ehrenwert!

Der Schützenverein Neuendeel e.V. von 1951 kann Personen ehren, die sich um den Verein verdient gemacht haben, z.B. durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied sowie durch Auszeichnungen und Erinnerungszeichen.

§ 2 Ehrentitel, Ernennungen

Zum Ehrenvorsitzenden kann nur derjenige ernannt werden, der das Amt des Vorsitzenden mindestens 10 Jahre verdienstvoll geführt hat. .Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, zum Ehrenmitglied oder zu einem sonstigen Ehrentitel durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Über die Ernennung werden Urkunden ausgehändigt.

§ 3 Auszeichnungen

Für langjährige Mitgliedschaft im Verein werden nachstehend aufgeführte Auszeichnungen vergeben:

15 Jahre = Silberne Ehrennadel

25 Jahre = Ehrenurkunde

40 Jahre = Goldene Ehrennadel mit Urkunde

Zusätzlich kann der geschäftsführende Vorstand einen Antrag auf weitere Auszeichnungen für das Mitglied beim Kreis - oder Landesverband stellen.

§ 4 Ehrungen

Zum 75. und weiteren runden Geburtstagen sowie zur goldenen Hochzeit werden Mitglieder auf eigenen Wunsch durch offiziellen Besuch von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes geehrt. Verstorbenen Mitgliedern kann die letzte Ehre auf Wunsch der Hinterbliebenen mit einer Abordnung mit Fahne erwiesen werden. Die Bekanntgabe des Trauerfalles geschieht durch eine Anzeige.

 

§ 5 Widerruf

Die Mitgliederversammlung kann die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder zu einem sonstigen Ehrentitel auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes widerrufen, wenn der Betroffene sich seiner Ernennung als unwürdig erwiesen hat. Der Betroffene ist verpflichtet, die Ernennungsurkunde an den Verein zurückzugeben. Der geschäftsführende Vorstand hat ausserdem das Recht, Auszeichnungen zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 1 dieses Statutes nicht mehr vorliegen. Die Betroffenen sind verpflichtet, die Auszeichnungen an den Verein zurückzugeben.

§ 6 Inkrafttreten

Das vorliegende Statut wurde in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes am

03.12.2004 beschlossen. Damit tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

 

Ende Statut 2

 

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