Schützenverein Neuendeel e.V. von 1951

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Satzung des Schützenvereins Neuendeel e.V.

    § 1 Name und Sitz

        1) Der Verein führt den Namen ,,Schützenverein Neuendeel  e.V."

        2) Sitz des Vereins ist Delmenhorst – Neuendeel, Gaststätte „Zum Lindenhof“     Inh. Günter Böttcher, Stedinger Landstrasse 24

    § 2 Zweck und Ziel des Vereins

        Der Verein hat den Zweck, die in Delmenhorst – Neuendeel und Umgebung wohnenden Einwohner zu einer Schießgemeinschaft zusammenzuschließen. Der Verein will sportliche und gesellige Veranstaltungen durchführen mit dem Ziele, die sportlichen Leistungen zu steigern, Schützentradition und Brauchtum zu pflegen, die Geselligkeit zu fördern und damit Freude und Entspannung zu vermitteln.

        Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

        Die Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    § 3 Eintragung in das Vereinsregister

        Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    § 4 Eintritt der Mitglieder

        1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in        der Satzung festgelegten Ziele anerkennt.

        2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der   Vorstand.

     § 5 Austritt der Mitglieder

        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod eines Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären 

    § 6 Mitgliedsbeitrag

        Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Betrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 7 Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 8 Vorstand

      1)    Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

        a)   dem 1. Vorsitzenden

        b)   dem 2. Vorsitzenden

        c)   dem Schriftführer

        d)   dem Kassenführer

    2)    Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

    3)    Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die            Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen                   Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

    4)   Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden           aus dem Verein. Wiederwahl ist möglich.

    § 9 Inkrafttreten

      Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

        a)     wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch

        b)     mindestens zweimal jährlich

        c)     bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten

        d)    wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der         Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt; in            diesem Falle ist die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von            einem Monat durchzuführen.

    § 10 Form der Berufung

        1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter                Einhaltung einer Frist von einer Woche zu berufen.

        2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der                    Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

        3) Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die       Letzte bekannte Mitgliederanschrift.

    § 11 Beschlussfassung

        1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss berufene Mitgliederversammlung.

        2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen          Mitglieder.

        3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine         Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich

        4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die             Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der                 nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen.

        5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit     von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

        6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    § 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

        1) Über die in der Versammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten     Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

        2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu               unterzeichnen

        3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

    § 13 Geschäftsjahr

        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 14 Kassenprüfer

        Zwei Kassenprüfer haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen; die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben jährlich in den ordentlichen Mitgliederversammlungen zu berichten. Widerwahl ist möglich.

        Der Vorstand

        Schützenverein Neuendeel e.V.

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