Satzung des Schützenvereins Neuendeel e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen ,,Schützenverein Neuendeel e.V."
2) Sitz des Vereins ist Delmenhorst – Neuendeel, Gaststätte „Zum Lindenhof“ Inh. Günter Böttcher, Stedinger Landstrasse 24
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die in Delmenhorst – Neuendeel und Umgebung wohnenden Einwohner zu einer Schießgemeinschaft zusammenzuschließen. Der Verein will sportliche und gesellige Veranstaltungen durchführen mit dem Ziele, die sportlichen Leistungen zu steigern, Schützentradition und Brauchtum zu pflegen, die Geselligkeit zu fördern und damit Freude und Entspannung zu vermitteln.
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
§ 4 Eintritt der Mitglieder
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in der Satzung festgelegten Ziele anerkennt.
2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Austritt der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
b) mindestens zweimal jährlich
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten
d) wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt; in diesem Falle ist die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat durchzuführen.
§ 10 Form der Berufung
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu berufen.
2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3) Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die Letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 11 Beschlussfassung
1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss berufene Mitgliederversammlung.
2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich
4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1) Über die in der Versammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen
3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 13 Geschäftsjahr
§ 14 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen; die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben jährlich in den ordentlichen Mitgliederversammlungen zu berichten. Widerwahl ist möglich.
Der Vorstand
Schützenverein Neuendeel e.V.
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